[ Auszug: Die Zugeh�rigkeit einer nach � 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum
Gesellschaftsverm�gen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er von ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverh�ltnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]