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BGB � 720 Schutz des gutgl�ubigen Schuldners

BGB � 720 Schutz des gutgl�ubigen Schuldners

[ Auszug: Die Zugeh�rigkeit einer nach � 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsverm�gen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von  ... ]