[ Auszug: Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum
Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er von ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]